Wer in Deutschland als Ärztin oder Arzt tätig werden möchte und sein Studium im Ausland abgeschlossen hat, benötigt eine Approbation oder eine Berufserlaubnis. Das Anerkennungsverfahren ist anspruchsvoll und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung sämtlicher Unterlagen — insbesondere die beglaubigte Übersetzung aller Studien- und Berufsdokumente durch einen vom Oberlandesgericht ermächtigten Übersetzer.

Unsere Leistungen für Ihr Approbationsverfahren

Als beeidigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln biete ich Ihnen die rechtssichere, von allen deutschen Behörden anerkannte Übersetzung folgender Dokumente:

  • Diplome und Approbations- bzw. Berufsausübungsbescheinigungen aus dem Herkunftsland
  • Curriculum / Studienbeschreibungen (Descriptifs) und Stundenpläne (Volumina horaire)
  • Notenausweise (Relevés de notes) der einzelnen Studienjahre
  • Famulatur-Bescheinigungen und Validierungen klinischer Praktika
  • Geburtsurkunden, Personenstandsauszüge und polizeiliche Führungszeugnisse
  • Anthropometrische Aufnahmen, Apostillen und sonstige behördlich geforderte Urkunden

Sprachpaare: Arabisch · Französisch · Tamazight → Deutsch

Zuständige Anerkennungsbehörden je Bundesland

Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse liegt grundsätzlich bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben möchten. Nachfolgend finden Sie die zuständigen Behörden mit den jeweiligen Webseiten (Stand 2025/2026, basierend auf der offiziellen Liste der Bundesärztekammer):

  • Baden-Württemberg — Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 98 (Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe)
    rp.baden-wuerttemberg.de
  • Bayern — Regierung von Oberbayern, Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe (ZAABY, seit 01.07.2025 zentral)
    regierung.oberbayern.bayern.de
  • Berlin — Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
    berlin.de/lageso
  • Brandenburg — Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
    lavg.brandenburg.de
  • Bremen — Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz / Landesprüfungsamt
    gesundheit.bremen.de
  • Hamburg — Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt
    hamburg.de/lpa
  • Hessen — Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
    hlfgp.hessen.de
  • Mecklenburg-Vorpommern — Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Landesprüfungsamt für Heilberufe
    lagus.mv-regierung.de
  • Niedersachsen — Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
    nizza.niedersachsen.de
  • Nordrhein-Westfalen — Bezirksregierung Münster, Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
    bezreg-muenster.de
  • Rheinland-Pfalz — Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), Landesprüfungsamt
    lsjv.rlp.de
  • Saarland — Landesamt für Soziales (LAS), Zentralstelle für Gesundheitsberufe
    saarland.de/las
  • Sachsen — Landesdirektion Sachsen
    lds.sachsen.de
  • Sachsen-Anhalt — Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
    lvwa.sachsen-anhalt.de
  • Schleswig-Holstein — Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
    schleswig-holstein.de/LASG
  • Thüringen — Thüringer Landesverwaltungsamt
    landesverwaltungsamt.thueringen.de

Zentrales Bundes-Portal

Das zentrale Portal Anerkennung in Deutschland bietet einen Anerkennungs-Finder und umfangreiche Hilfestellungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:

www.anerkennung-in-deutschland.de

Wichtiger Hinweis

Die genannten Zuständigkeiten und Verfahren können sich ändern. Bitte prüfen Sie stets die aktuellen Details auf den jeweiligen Behörden-Websites. Für detaillierte Antragsunterlagen, Fristen und Gebühren wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Anerkennungsstelle.

Kontakt

Sie benötigen beglaubigte Übersetzungen für Ihr Approbationsverfahren? Ich unterstütze Sie gerne mit meiner langjährigen Erfahrung im medizinischen Übersetzungssektor.

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